Eine Immobiliengesellschaft, die den Spielraum für die Überhöhung ortsüblicher Mieten auf das 5-fache des gesetzlich Erlaubten ausreizt, handelt möglicherweise nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich. Wie hoch liegt wohl der Anteil ähnlicher Verstöße, die nicht geprüft werden?
Florian Geisler
Frankfurt/Main ist seit Jahren Vorbild für die konsequente Verfolgung von Verstößen gegen § 5 WirtStrG. Was dabei rauskommen kann, zeigt dieser Fall.
In Berlin etwa können erst seit gut einem Jahr bei den Mietpreisprüfungsstellen Verstöße angezeigt werden.
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Dem Frankfurter Nordend steht womöglich eine größere Party bevor: Eine Wohngemeinschaft zahlte über Jahre zu viel Miete. Jetzt ist die Stadt gegen die Vermieterin vorgegangen, eine ausländische Immobi...