Auch hier gilt: dass etwas auf der Empfängerseite (politische Partei) nicht als unzulässige Parteispende gilt, bedeutet nicht, dass es auf der anderen Seite (Regierungsmitglied, Staatssekretär*in) eine zulässige Verwendung öffentlicher Mittel wäre
Hans Peter Lehofer
Budgetbegleitgesetz:
Die Ausnahme im Parteiengesetz, dass Kabinettsmitarbeiter:innen von Bundesminister:innen auch auf deren parteipolitischen Social-Media-Accounts posten dürfen (ohne dass dies als illegale Parteispende gilt), wird auf Büromitarbeiter:innen von Staatssekretär:innen ausgeweitet.