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Auch hier gilt: dass etwas auf der Empfängerseite (politische Partei) nicht als unzulässige Parteispende gilt, bedeutet nicht, dass es auf der anderen Seite (Regierungsmitglied, Staatssekretär*in) eine zulässige Verwendung öffentlicher Mittel wäre
6d
Hans Peter Lehofer
Budgetbegleitgesetz: Die Ausnahme im Parteiengesetz, dass Kabinettsmitarbeiter:innen von Bundesminister:innen auch auf deren parteipolitischen Social-Media-Accounts posten dürfen (ohne dass dies als illegale Parteispende gilt), wird auf Büromitarbeiter:innen von Staatssekretär:innen ausgeweitet.
6d
523 d.B.
www.parlament.gv.at
Budgetbegleitgesetz 2027-2028 | Parlament Österreich
Maximilian Werner