OLG Hamm, Beschluss vom 28.4.2026 - 2 ORs 21/26, juris: Die wirksame Anbringung eines Strafantrags vor Begehung einer Tat kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn deren Eintritt alsbald zu erwarten ist und sie bereits genau identifizierbar bezeichnet werden kann. @openjur.de #JuraBubble