(3/5) Weiter heißt es in der Urteilsbegründung: „Die Äußerung kann nach einem
objektiven Empfängerhorizont
in dem Kontext nur dahingehend verstanden werden, dass der Antragsteller während des ‚Stalkings’ physisch vor Ort war. Das verleiht dem Vorwurf des ‚Stalking‘ auch erst besonderes Gewicht…“