Das “Bundesgesetz über die
Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde
vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind” wurde mit dem 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz aufgehoben. Außerkrafttreten: 31.12.2021
Paul Eberstaller
1975 hat der VfGH dann festgestellt, dass die Verordnung rechtswidrig war, weil der Minister nur Regelungen „für bestimmte Straßen oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes" erlassen durfte. Ähnlich wie die "bestimmten Orte" im COVID-19-Maßnahmengesetz
Ein kurioses Detail aus dem Budgetbegleitgesetz: Die “Marie Kondōisierung des Rechts” (@hplehofer.bsky.social) hat dazu geführt, dass ein Gesetz “unbeabsichtigt außer Kraft gesetzt” wurde und jetzt wieder eingeführt wird. Das funktioniert so:
Mit BGBl I 246/2021 - herausgegeben am 31.12.2021 - hat man diese Frist auf den 31.12.2023 verschoben.
Dann ist zwei Jahre nichts passiert und das Gesetz ist Ende 2023 außer Kraft getreten.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung außerhalb von Ortsgebieten wurde in Österreich erst 1973 (im Zuge der Ölkrise) eingeführt. Bis gab es auf Autobahnen und Freilandstraßen kein Tempolimit.
Fix in die StVO eingefügt wurde die Höchstgeschwindigkeit dann mit der 5. StVO-Novelle ab 1.8.1975
Das war aber anscheinend “unbeabsichtigt” (und ist zweieinhalb Jahre nicht aufgefallen?). Jetzt soll diese Regelung (eingeschränkt auf das Exekutionsverfahren) ab 1.10.2026 wieder eingeführt werden.