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Wir haben daher eine weitere Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz #IFG an die Landesregierung gestellt, um den aktuellen Stand der Planungen zu erfahren: https://fragdenstaat.de/anfrage/einrichtungen-fuer-grenzverfahren/
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, die "Rheinische Post" berichtet am 09.06.2026 (https://rp-online.de/nrw/landespolitik/nrw-plant-geschlossenes-fluechtlingsheim-fuer-asylgrenzverfahren_aid-149566351), dass für die anstehenden Asylgrenzverfahren und Grenzrückführungsverfahren, die nunmehr durch die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems neu bzw. verpflichtend eingeführt worden sind, eine Einrichtung am Flughafen Düsseldorf errichtet werden soll, und dass für die Zwischenzeit eine bereits bestehende Einrichtung in Ratingen genutzt werden soll. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Informationen und Dokumente (u.a. Präsentationen, Korrespondenzen, Vorlagen, Verträge, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen, Protokolle) in Bezug auf die Errichtung dieser Einrichtungen. Die Anfrage bezieht sich ausdrücklich auf beide Einrichtung, also sowohl auf die noch zu errichtende Einrichtung am Flughafen Düsseldorf wie auch die Einrichtung in Ratingen, die bis dahin provisorisch gentzt werden soll. Personenbezogene Daten wie Namen, Unterschriften und Kontaktinformationen können, soweit erforderlich, geschwärzt werden. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Insbesondere folgt aus dem Bericht der "Rheinischen Post", dass der Prozess der Entscheidungsfindung in der Verwaltung, zumindest soweit er die Standortsuche betrifft, offensichtlich bereits abgeschlossen ist, sodass insoweit auch kein Ausschlussgrund aus dem Schutz der Entscheidungsfindung der Verwaltung nach § 7 Abs. 1, 2 IFG NRW folgt. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
fragdenstaat.de
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Einrichtungen für Grenzverfahren
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