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§ 8 LADG NRW (Beweislastumkehr): "Beweist eine Person Diskriminierungsindizien, trägt die öffentliche Stelle die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorgelegen hat." Dies ist ein jur. gebotener Ausgleich, da Diskriminierung oft latent bleibt. #blueLZ #framing
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HerrHeldt
#bluelz #LADG stellt Lehrkräfte unter Generalverdacht #PhV #NRW warnt vor dem Ende d. pädagogischen Freiheit Beweislastumkehr stellt schulische Entscheidungen infrage Jeder Unterrichtstext kann als diskriminierend beanstandet werden. Bestehende Gesetze schützen bereits vor Diskriminierung
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„Diskriminierung bekämpft man nicht, indem man Lehrkräfte verunsichert, sondern indem man sie stärkt", sagt die PhV-Vorsitzende Mistler.
phv-nrw.de
LADG stellt Lehrkräfte unter Generalverdacht
Carsten Hütter