§ 8 LADG NRW (Beweislastumkehr):
"Beweist eine Person Diskriminierungsindizien, trägt die öffentliche Stelle die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorgelegen hat."
Dies ist ein jur. gebotener Ausgleich, da Diskriminierung oft latent bleibt.
#blueLZ
#framing
HerrHeldt
#bluelz
#LADG stellt Lehrkräfte
unter Generalverdacht
#PhV #NRW warnt vor dem Ende d. pädagogischen Freiheit
Beweislastumkehr stellt schulische Entscheidungen infrage
Jeder Unterrichtstext kann als
diskriminierend beanstandet werden.
Bestehende Gesetze schützen bereits vor Diskriminierung
„Diskriminierung bekämpft man nicht, indem man Lehrkräfte verunsichert, sondern indem man sie stärkt", sagt die PhV-Vorsitzende Mistler.