Was bei den Landespressegesetzen klar geregelt ist, fehlt bisher auf Bundesebene.
Pressevertreter können bei Anfragen lediglich auf die Verfassung verweisen und sich auf Art. 5 GG berufen.
Daraus folgt ein Anspruch, aber die Voraussetzungen und die Rechtsfolge des Anspruches sind ungenau geregelt.