Zu meiner Argumentation:
die §§111 und 115 StGB zielen auf eine Unterscheidung ab, ob eine Aussage einer Sachkritik dient oder jemanden herabwürdigt.
Meine Meinung dazu:
Die Einordnung des Begriffs "rassistische Fake-News Schleuder" ist hier nicht eindeutig als Sachkritik definierbar.