OLG Köln:
Grundlage für die Verpflichtung zur Unterlassung, das heimlich aufgenommene gesprochene Wort des Antragstellers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen, ist nicht DSGVO, sondern BGB.
Beschlussverfügung 18. Mai 2026 - 15 W 48/26 - @rewis.io RS 2026, 3205
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